Rz. 12

Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grds. Verbot der Nachtarbeit bis 22 Uhr zu. Das Gesetz lässt die Ausbildung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Im Unterschied zur behördlichen Genehmigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG bedarf es für § 5 Abs. 2 Satz 2 aber keiner ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Rz. 13

Voraussetzung für eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zunächst, dass sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr tätig zu werden. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung, der Frau die Möglichkeit zu geben, bei für sie im besonderen Maße erforderlichen Ruhepausen mitbestimmen zu können. Dies dient der Prävention, da so auch im Vorfeld von gesundheitlich manifesten Beeinträchtigungen die schwangere oder stillende Frau für sich und ihr Kind eine regelmäßige Regenerationsphase am Wochenende sicherstellen kann.

Das Gesetz sieht eine bestimmte Form für die Abgabe der Einverständniserklärung nicht vor, sodass auch die mündlich erklärte Bereitschaft der Frau ausreichend ist. Aus Nachweiszwecken ist dem Arbeitgeber aber dringend zu empfehlen, eine schriftliche Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau vor der Ausübung der Nachtarbeit einzuholen.

Das Gesetz regelt nicht, ob für jeden einzelnen Tag, an dem Nachtarbeit geleistet wird, eine solche gesonderte Einverständniserklärung erforderlich ist oder ob eine Frau für einen längeren Zeitraum oder gar "bis auf Weiteres" ihre Zustimmung hierzu erklären kann. Zwar spricht der Schutzzweck der Regelung, der Frau die Mitbestimmung über das Ausmaß ihrer Schutzbedürftigkeit zu ermöglichen, für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungsdauer des Einverständnisses. Da die Frau ihr Einverständnis aber nach Abs. 2 Satz 3 jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, geht der Gesetzgeber ersichtlich von einer grds. unbegrenzten Dauer des Einverständnisses aus. Der Schutz der Schwangeren oder stillenden Frau wird mit der jederzeitigen Widerruflichkeit des erklärten Einverständnisses ausreichend gewahrt, sodass auch die Abgabe einer Einverständniserklärung für einen mehrere Tage umfassenden Zeitraum möglich sein muss.

 

Rz. 14

Schülerinnen und Studentinnen haben nach § 5 Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit des Widerrufs der Bereitschaft zur Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr. Das Widerrufsrecht soll sicherstellen, dass der mit dem grds. Verbot der Nachtarbeit bezweckte Schutz von Mutter und Kind vor Überforderung und Überbeanspruchung sowie vor Gefährdungen am Arbeitsplatz auch tatsächlich gewährleistet wird.

Die Regelung stellt aber klar, dass der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, sodass eine bereits begonnene Nachtarbeit nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts abgebrochen werden kann. Der Widerruf setzt voraus, dass dieser vor dem Beginn der Nachtarbeit erfolgt. Zwar enthält das Gesetz keine bestimmte Frist, es ist der schwangeren oder stillenden Frau aber zuzumuten, den Widerruf mit einer bestimmten Ankündigungsfrist auszuüben, um der Ausbildungsstelle dadurch Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen und für Ersatz zu sorgen.

Maßgeblich werden für die Länge der Ankündigungsfrist die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und dabei wohl auch die Gepflogenheiten der jeweiligen Branche sein. Das Gesetz bindet den Widerruf der Bereitschaft zur Nachtarbeit durch die schwangere oder stillende Frau nicht an bestimmte Widerrufsgründe, sie ist auch nicht verpflichtet, den Widerruf ihrer Bereitschaft überhaupt zu begründen.

Der Widerruf muss zu seiner Wirksamkeit der Ausbildungsstelle vor dem Beginn der Nachtarbeit zugehen. Dabei muss zumindest die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnis hiervon bestehen. Eine besondere Form sieht das Gesetz für den Widerruf nicht vor, sodass dieser schriftlich, per Mail und soziale Netzwerke sowie mündlich erfolgen kann. Aus Beweiszwecken ist aber wiederum zumindest die Übermittlung in Textform zu empfehlen, auch insoweit kann der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

 

Rz. 15

Eine Ausbildung zwischen 20 und 22 Uhr ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn eine Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen in diesem Zeitraum erforderlich ist. Dabei muss gerade eine Tätigkeit in der Nachtzeit bis 22 Uhr für eine erfolgreiche Ausbildung oder ein erfolgreiches Studium geboten sein. Maßgeblich hierfür sind der jeweilige Ausbildungsberuf und das entsprechende Studienfach. Eine Ausbildung speziell in der Nachtzeit muss erfolgen, um die besonderen Anforderungen an eine spätere T...

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