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Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Dabei wird der Ausbildungsstelle generell die Ausbildung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, sodass in dieser Zeit daher keine Ausbildungstätigkeit von werdenden und stillenden Müttern erfolgen kann. Die Ausnahme nach Abs. 3 Satz 2 bezieht sich nur auf eine Ausbildung in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.

Unter den Begriff der Ausbildungsveranstaltung fallen nicht nur theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen, sondern auch schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen. Der Ort der Ausbildung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle untersagt ist. Das Verbot richtet sich an die Ausbildungsstelle des schulischen oder hochschulischen Ausbildungsganges. Allerdings werden hiervon auch die von der Ausbildungsstelle mit der Durchführung der konkreten Ausbildung beauftragten Stellen erfasst.

Verboten wird nur die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die die (Hoch-)Schule verpflichtend vorgibt, einschließlich der Prüfungen. Arbeitet die Studentin dagegen überobligatorisch nach 20 Uhr, indem sie etwa in der Bibliothek lernt, fällt dies nicht unter das Verbot des Abs. 2 Satz 1.[1]

[1] BeckOK ArbR/Dahm, MuSchG § 5 Rn. 14.

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