Rz. 19

Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG an Sonn- und Feiertagen ist untersagt. Verboten ist daher grundsätzlich jegliche Ausbildung von werdenden und stillenden Müttern an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0-24 Uhr.

Unter den Begriff der Ausbildungsveranstaltung fallen nicht nur theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen, sondern auch schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen. Der Ort der Ausbildung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle untersagt ist.

Das Verbot richtet sich an die Ausbildungsstelle des schulischen oder hochschulischen Ausbildungsganges. Allerdings werden hiervon auch von der Ausbildungsstelle mit der Durchführung der konkreten Ausbildung beauftragte Stellen erfasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge