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Eine Ausbildung darf gleichwohl nicht erbracht werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Schülerin/Studentin eine Teilnahme zwischen 20 und 22 Uhr nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a MuSchG verbietet. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei die Voraussetzungen der Nr. 1–3 des § 5 Abs. 2 Satz 2. Der Arbeitgeber muss deshalb die Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a MuSchG von dieser geplanten Beschäftigung informieren, damit diese ein Verbot prüfen kann. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR belegt werden.

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