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Der Betriebsrat hat nach § 85 Abs. 1 BetrVG Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Das gilt auch, falls sich eine Schwangere wegen ihrer Arbeitsbedingungen an den Betriebsrat wendet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. Dazu muss der Betriebsrat die konkrete Betroffenheit der Schutzperson kennen.
Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition.
Dazu darf der Betriebsrat auch die erforderlichen Daten (Namen) der zu schützenden Person erfahren. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung der in der Vorschrift benannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten grundsätzlich untersagt. Hierzu zählen Gesundheitsdaten (wozu die Information des Bestehens einer Schwangerschaft gehört). Gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 15 DSGVO handelt es sich dabei um Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gilt allerdings nicht, wenn einer der gesondert in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Erlaubnistatbestände gegeben ist. Das gilt dann, wenn die Information erforderlich ist, damit der Verantwortliche, hier der Betriebsrat, die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Der Betriebsrat muss den konkreten Zweck nennen, zu dem er die entsprechende Auskunft benötigt. Die Erfüllung der vom Betriebsrat begehrten Auskunft zur Schwangerschaft stellt eine betriebsinterne Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dar. Die verlangte Information bezieht sich auf die Daten von Arbeitnehmerinnen und damit Beschäftigten i. S. v. § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Da der Betriebsrat geltend macht, diese für die Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe zu benötigen, liegt mit der Weitergabe der Namen der ihre Schwangerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mitteilenden Arbeitnehmerinnen eine Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses vor. Da der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Arbeitgeberin nach einer Anzeige i. S. d. § 15 Abs. 1 MuSchG den Namen der schwangeren Arbeitnehmerin mitteilt, ist die damit verbundene Datenverarbeitung i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich. Das hat der Gesetzgeber durch den entsprechenden Erlaubnistatbestand im Datenschutzrecht (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) klargestellt.
Den Arbeitgeber trifft die – als solche mitbestimmungsfreie – Rechtspflicht, durch eine Beurteilung der konkreten Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Vorschrift ist eine ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift, weshalb im Ergebnis auch die Mitbestimmung des Betriebsrats zu bejahen ist.