Rz. 1

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den in § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG genannten Fällen bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieser Schutzfristen und den deshalb bestehenden Beschäftigungsverboten hat die Schwangere bzw. Mutter keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Insbesondere besteht kein Anspruch nach § 18 MuSchG auf die Zahlung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. Ein solcher Anspruch besteht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur bei den Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Schwangeren bzw. Mutter in den Zeiträumen der Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG normiert § 24i einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierdurch soll dem finanziellen Zwang, während der Beschäftigungsverbote gleichwohl einer Beschäftigung zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards nachgehen zu müssen, zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind entgegengewirkt werden.[1]

 

Rz. 2

Aus § 24i Abs. 1 Satz 1 ergeben sich die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach dem SGB V (Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG). Der Satz 2 des § 24i Abs. 1 erweitert die Anspruchsberechtigung auf Frauen, die deshalb nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil ihr Arbeitsverhältnis, während dessen sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG geendet hat. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist in § 24i Abs. 2 geregelt. Aus Abs. 3 ergibt sich die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Zuletzt normiert § 24i Abs. 4 das Ruhen des Anspruchs beim Erhalt von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer Urlaubsabgeltung.

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