Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge gelten die für die bisherige Beschäftigung maßgebenden Faktoren.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht des nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlten Arbeitsentgelts

Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.

Das bis zum 16.7. erarbeitete Arbeitsentgelt wird am 25.8. dem überlebenden Ehegatten ausgezahlt.

Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig und dem Monat Juli zuzuordnen.

Zeitversetzt gezahltes Entgelt nach dem Tod des Arbeitnehmers

Die Beitragspflicht für erarbeitetes Arbeitsentgelt besteht auch, wenn noch ein Anspruch auf zeitversetzte Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) besteht.

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