Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Beerdigung eines verstorbenen Arbeitnehmers anstelle der Erben trägt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der grundsätzlich bei den Erben als Arbeitslohn zu versteuern ist.[1]

Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Erben nicht in der Lage gewesen sind, die Kosten der Beerdigung zu tragen und aufgrund dessen die Voraussetzungen für steuerfreie Unterstützungsleistungen vorliegen.[2]

Ausgaben des Arbeitgebers für Kränze, Blumen oder für eine Todesanzeige im Zusammenhang mit der Beerdigung eines verstorbenen Arbeitnehmers stellen von vornherein keine Zuwendungen dar. Insoweit resultiert hieraus kein Arbeitslohn.[3]

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