Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind


 Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind

Nicht jedes Geschenk an Geschäftspartner ist per se abzugsfähig. Die Auswahl des Geschenks sollte daher mit Bedacht gewählt werden. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner

Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Das bedeutet: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus (R 4.10 Abs. 4 EStR).

Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, stellt hier keine Gegenleistung dar. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen.

Art des Geschenks muss abzugsfähig sein

Nicht alle Geschenke sind abzugsfähig. Es muss daher genau überlegt werden, welches Geschenk als ein solches steuerlich qualifiziert wird und demnach auch abzugsfähig ist.

Diese Geschenke sind abzugsfähig:

  • Blumen im Allgemeinen (nicht jedoch bei Beerdigungen)
  • Theaterkarten und andere Eintrittskarten
  • Sach- und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung)

Keine Geschenke sind:

  • Rabatte und Kulanzleistungen, da sie sich auf einen vorherigen Kauf beziehen
  • Preise und Preisausschreiben
  • Spargeschenkgutscheine und Gutschriften
  • Sponsoringleistungen, da eine Gegenleistung vorhanden ist
  • Trinkgelder, da sie sich auf eine Gegenleistung beziehen
  • Warenproben und Werbeartikel
  • Werbeprämien, da sie für die Vermittlung neuer Kunden gezahlt werden

Weitere übersichtliche Informationen dazu wie Geschenke und Aufmerksamkeiten als Sachzuwendung an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind und welche unterschiedlichen Grenzwerte beim Betriebsausgabenabzug zu beachten sind, erhalten Sie in dieser kostenlosen Infografik.

Freigrenze i. H. v. 50 EUR pro Person und Jahr als Geschenk (bis 31.12.2023: 35 EUR)

Unternehmer können ihre Geschenke an Geschäftspartner nur bis 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG), d. h. für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG gilt der Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer max. 50 EUR) und für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer). Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt. Das gilt auch schon dann, wenn diese Freigrenze von 50 EUR nur um 1 Cent überschritten wird. Dabei wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.

Praxis-Hinweis: Auch Betriebe sind Empfänger von abzugsfähigen Geschenken

Juristische Personen, wie etwa eine GmbH, sind als eigenständige Zuwendungsempfänger anzusehen. Der Unternehmer und seine Ehefrau werden in diesem Zusammenhang hingegen als eine Person betrachtet.

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar und im Dezember des gleichen Jahres jeweils ein Geschenk im Wert von 30 EUR. Da die Geschenke beide in einem Jahr gemacht wurden, wird ihr Wert zusammengerechnet und liegt i. H. v. 60 EUR insgesamt über der gesetzlichen Freigrenze von 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR). Das bedeutet, dass beide Geschenke steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Exkurs: Geschenke an Mitarbeiter

Geschenke an eigene Mitarbeiter werden anders behandelt als Geschenke an Geschäftspartner, da i. d. R. eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Geschenke aus persönlichem Anlass können etwa bis zu 60 EUR kosten. Bei Überschreitung der Wertansätze der Geschenke an Mitarbeiter, sind diese dann dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des beschenkten Arbeitnehmers zuzurechnen. Lesen Sie dazu mehr in diesem Beitrag: Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde.

Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Geschenk