Die Transfermaßnahmen dürfen nic[1]ht vom Arbeitgeber selbst durchgeführt, sondern müssen einem Dritten übertragen werden. Bei der Auswahl des Dritten sind die betrieblichen Akteure frei. Mit Blick auf die mit einer Betriebsänderung verbundenen Unwägbarkeiten muss zu Beginn der Maßnahme jedoch mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass diese bis zum geplanten Ende fortgesetzt wird. Die Agenturen für Arbeiten fordern deshalb regelmäßig eine Erklärung des beauftragten Dritten, in der dieser die Sicherung der Durchführung darlegt und gewährleistet.

[1]

S. Abschn. 1.1.

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