Je enger die persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, umso stärker ist die Treuepflicht, sie ist also z. B. bei leitenden Angestellten stärker als bei Hilfsarbeitern, bei langjährigen Arbeitnehmern größer als bei soeben Eingestellten. Bei den in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Arbeitnehmern geht die Treuepflicht weiter als bei gewerblichen Arbeitnehmern in größeren Betrieben.

Hier zeigt sich, dass die Stellung des Arbeitnehmers unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur hat. Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf im Geschäftsverkehr zu gefährden.[1]

Die Treuepflicht setzt aber nicht unbedingt ein persönliches Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber voraus. Sie besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht persönlich kennt oder wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist. Die Treuepflicht verbietet dem Arbeitnehmer jedoch nicht, seine eigenen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen, z. B. durch Klage vor dem Arbeitsgericht, Teilnahme an Streiks, Beitritt zur Gewerkschaft.

[1] BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 53/06

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