Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen Dritter an den Arbeitnehmer. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Sie gehören nicht zum Arbeitsentgelt, da es an einem diesbezüglichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber fehlt. Voraussetzung für die Qualifikation als Trinkgeld ist eine entsprechend erkennbare Zweckbestimmung des Dritten.

Die Annahme von Trinkgeldern ist bei öffentlichen Amtsträgern strafrechtlich verboten.[1]

Da Trinkgelder regelmäßig nicht zum Entgelt gehören, sind sie bei Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsentgelt, Betriebsratstätigkeit oder Tariflohnansprüchen nicht zu berücksichtigen.[2]

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