Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuereinbehalt für von einem Dritten im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährten Arbeitslohn verpflichtet.[1]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber den Arbeitslohn von dritter Seite anzuzeigen.[2]

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