Lohnsteuerpflichtig sind Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Zu den steuerpflichtigen Trinkgeldern, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, gehören z. B.

  • der Bedienungszuschlag von 10 % oder 15 % im Gaststättengewerbe,
  • das Metergeld im Möbeltransportgewerbe und
  • das Treppengeld im Kohlehandel.

Sie sind zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu besteuern.

Ist das Trinkgeld steuerpflichtig, haftet der Arbeitgeber für die richtige Ermittlung des Trinkgeldbetrags und demgemäß auch für die zutreffende Einbehaltung der Lohnsteuer. Ob der Arbeitnehmer Trinkgelder mit Rechtsanspruch oder freiwillige Trinkgelder erhält, muss von Fall zu Fall festgestellt werden. Nicht zulässig ist es, Pflichttrinkgelder in steuerfreie freiwillig gezahlte Trinkgelder umzudeuten. Geldgeschenke des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellen keine Trinkgelder dar und sind steuerpflichtig.

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