TV Ausbildungsvergütung, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 04.07.2016 (AVE-Anfang: 01.12.2016; AVE-Ende: 31.07.2017)
Nummer: 21401.251
Klassifizierung: Ausbildungsvergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 04. Juli 2016
Vorgänger: 21401.247
Nachfolger: 214000100255
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2016
AVE Ende 31. Dezember 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Januar 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Vom 15. Dezember 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen
der Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2016
– in Kraft getreten am 1. August 2016, kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 31. Juli 2017 –,
abgeschlossen zwischen
dem Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141 Dortmund, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 - 127, 40210 Düsseldorf,
mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen);
persönlich: für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungsoder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen