TV Ausbildungsvergütung, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 (AVE Anfang: 01.08.2012, AVE Ende: 31.12.2015)
Nummer: 21401.247
Klassifizierung: Ausbildungsvergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 06. Dezember 2012
Vorgänger: 21401.245
Nachfolger: 21401.251
AVE
AVE Anfang 01. August 2012
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 02. April 2013
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
Vom 15. März 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein- Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
Tarifvertrag über die Vergütungen vom 6. Dezember 2012
– erstmals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 31. Dezember 2015 – und
Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 6. Dezember 2012
– erstmals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 31. Dezember 2015 –
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,
abgeschlossen zwischen
dem Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141 Dortmund, einerseits, sowie
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 – 127, 40210 Düsseldorf, andererseits,
mit Wirkung vom 1. August 2012, jedoch die Vergütungsgruppe 1c in § 2 des Tarifvertrages zu Nummer 1 mit Wirkung vom 4. Februar 2013, für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen);
persönlich:
zu Nummer 1:
für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen.
Er gilt nicht für Auszubildende;
zu Nummer 2:
für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen