TV Ausbildungsvergütung Nr.15, Friseurhandwerk, Hessen, 25.03.2013 (AVE-Anfang: 01.08.2013; AVE-Ende: 30.06.2018)
Nummer: 21405.038
Klassifizierung: Ausbildungsvergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 25. März 2013
Vorgänger: 21405.037
Nachfolger: 2140005.00039
AVE
AVE Anfang 01. August 2013
AVE Ende 30. Juni 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 04. Dezember 2013
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Vom 21. November 2013
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen
– der Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag Nr. 15 für das Friseurhandwerk in Hessen vom 25. März 2013
gültig ab 1. August 2013, kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 2016 –,
abgeschlossen zwischen
dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen, Nürnberger Straße 19, 63450 Hanau/Main und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm- Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. August 2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Hessen;
fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Hessisches Sozialministerium