TV ergänzende Zusatzbeihilfe, Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk usw., Bayern, 05.10.2017 (AVE-Anfang: 01.01.2018; AVE-Ende: 31.12.2021)
Nummer: 050000200583
Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzbeihilfe
Fachbereich: Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 05. Oktober 2017
Vorgänger: 05002.538
Nachfolger: 050000200611
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2018
AVE Ende 31. Dezember 2021
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 26. März 2018
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erden-Industrie, des Betonsteinhandwerks sowie der Ziegelindustrie in Bayern
Vom 20. Februar 2018
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
a) der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Oktober 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –
b) der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Oktober 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –
c) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Oktober 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –
d) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden- Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Oktober 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –
nach § 5 Absatz 1a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung
vom 1. Januar 2018,
mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Tarifvertragsparteien sind:
Der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V., Bavariaring 31, 80336 München,
der Bayerische Ziegelindustrieverband e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,
einerseits,
und die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
andererseits.
Geltungsbereich für die Tarifverträge:
Räumlich: für das Land Bayern für alle unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe
Persönlich:
a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.
Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen;
b) alle Auszubildenden;
Fachlich:
a) Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk
Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
- bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war oder
- nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbe...