TV ergänzende Zusatzbeihilfe, Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Ziegelindustrie, Bayern, 01.08.2021 (AVE-Anfang: 01.01.2022)
Nummer: 050000200611
Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzbeihilfe
Fachbereich: Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 01. August 2021
Vorgänger: 050000200583
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2022
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 22 vom 12. Dezember 1995
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erden-Industrie, das Betonsteinhandwerk sowie die Ziegelindustrie in Bayern
Vom 11. April 2022
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
a) |
der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021 – erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 – |
b) |
der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021 – erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 – |
c) |
der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 1. August 2021 – erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 – |
mit Wirkung vom 1. Januar 2022
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Tarifvertragsparteien sind:
Der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V., Bavariaring 31, 80336 München,
der Bayerische Ziegel-Industrieverband e. V., Beethovenstraße 8, 80336 München,
einerseits,
und die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
andererseits.
Geltungsbereich für die Tarifverträge:
räumlich: für das Land Bayern für alle unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe
persönlich:
fachlich:
a) |
Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
- bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war oder
- nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder
nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Ve... |