TV ergänzende Zusatzbeihilfe, Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk usw., Bayern, 20.01.2012 (AVE-Anfang: 01.01.2012; AVE-Ende: 31.12.2017)

Nummer: 05002.538

Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzbeihilfe

Fachbereich: Steine- u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 20. Januar 2012

Vorgänger: 05002.449

Nachfolger: 050000200583

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2012
AVE Ende 31. Dezember 2017

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2012

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erden-Industrie, das Betonsteinhandwerk sowie die Ziegelindustrie

Vom 2. August 2012

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl, I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

b)

der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton- steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

— erstmals kündbar zum 31. Dezember 2015 —

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung

Tarifverträge zu den Buchstaben b, c und d: vom 1. Januar 2012

mit folgender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung der genannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V., angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

Tarifvertragsparteien sind:

Der Bayerische Industrieverband Steine und Erden e.V., Beethovenstraße 8, 80336 München,

der Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., Bavariaring 31, 80336 München,

der Bayerische Ziegelindustrieverband e.V., Beethovenstraße 8, 80336 München, einerseits, und

die Industriegewerkschaft Bauen — Agrar — Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt, andererseits.

Geltungsbereich für die Tarifverträge:

räumlich: für das Land Bayern;

persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen;

b) alle Auszubildenden;

fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

  1. bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war oder
  2. nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder
  3. nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

    Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Buchstabe a Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Neb...

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