TV Mindestlohn, Abbruch- u. Abwrackgewerbe, Bundesrepublik, 25.02.2003, i.d.F. vom 25.11.2003 (AVE-Anfang: 01.04.2004; AVE-Ende: 31.08.2005)
Nummer: 14101.047
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Abbruch- u. Abwrackgewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 25. Februar 2003
Vorgänger: 14101.046
Nachfolger: 14101.048
AVE
AVE Anfang 01. April 2004
AVE Ende 31. August 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 62 vom 30. März 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Abbruch- und Abwrackgewerbe und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
vom 12. Februar 2004
I.
Die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt und der Deutsche Abbruchverband e. V. haben beantragt, den zwischen ihnen geschlossenen
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlöhne Abbruch) einschließlich Anhang (Lohngruppen) vom 25. Februar 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 25. November 2003
für allgemeinverbindlich zu erklären.
II.
Auf Grund des bezeichneten Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen eine
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
zu erlassen.
Der Entwurf der Verordnung ist im Folgenden abgedruckt (Anlage).
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
vom 24. März 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) einschließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V. Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, und der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2004 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 2 Anwendungsausnahmen
(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Spreng-, Abbruch- oder Enttrümmerungsarbeiten ausführen, sofern sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. sind, oder Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbstständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft und am 31. August 2005 außer Kraft.
Berlin, den 24. März 2004
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)
vom 25. Februar 2003 In der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 25. November 2003
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet de...