TV Mindestlohn, Abbruch- u. Abwrackgewerbe, Bundesrepublik, 30.07.2005 (AVE-Anfang: 01.04.2006; AVE-Ende: 31.08.2007)
Nummer: 14101.048
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Abbruch- u. Abwrackgewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 30. Juli 2005
Vorgänger: 14101.047
Nachfolger: 14101.055
AVE
AVE Anfang 01. April 2006
AVE Ende 31. August 2007
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 64 vom 31. März 2006
Bemerkung
a) |
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 27. März 2006 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
vom 27. März 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 3a der Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) einschließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2006 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2 Anwendungsausnahmen
(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 29. Juli 2005 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und am 31. August 2007 außer Kraft.
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)
vom 30. Juli 2005
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen – z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen – abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.
Werden in den Betrieben in selbstständigen Abteilungen anderen Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.
§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne
(1) Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle vonm persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2005:
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im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen die G... |