TV Mindestlohn, Abbruch- u. Abwrackgewerbe, Bundesrepublik, 30.08.2007 (AVE-Anfang: 01.04.2008)
Nummer: 14101.055
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Abbruch- u. Abwrackgewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 30. August 2007
Vorgänger: 14101.048
AVE
AVE Anfang 01. April 2008
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 48 vom 28. März 2008
Bemerkung
a) |
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
vom 20. März 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 einschließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, und dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V., Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2008 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2 Anwendungsausnahmen
(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.
Berlin, den 20. März 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne
vom 30. August 2007
zwischen
dem Deutschen Abbruchverband e. V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf,
sowie
dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V., Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen,
und
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.
Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenve...