1.

Örtlicher Geltungsbereich

 

Der Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

2.

Fachlicher Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.

 

Er gilt auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Brenn-, Säge-, Bohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montage, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietung von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

 

a)

Der Tarifvertrag gilt für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs. Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Auszubildenden.

 

Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Auszubildenden.

 

b)

Der Tarifvertrag gilt nicht für

aa)

Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesellschaft berechtigt sind;

bb)

gesetzliche Vertreter von juristischen Personen;

cc)

Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG;

dd)

Heimarbeiter.

 

c)

Die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden.

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