TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 01.01.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 30.06.1996)

Nummer: 14002.152

Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 01. Januar 1996

Vorgänger: 14002.125

Nachfolger: 14002.156

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 30. Juni 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 155 vom 20. August 1996

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Wegen der bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommenen Bekanntmachungen siehe TV 14001.066.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 10. Juli 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung vom 1. Januar 1996

für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe,

 

mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe c: 1. Januar 1996

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Buchstaben a bis d gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt.

 

Zu den Buchstaben a bis d:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin

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