TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 17.12.2002 (AVE-Anfang: 01.07.2003)

Nummer: 14002.204

Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 17. Dezember 2002

Vorgänger: 14002.177

AVE
AVE Anfang 01. Juli 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 98 vom 27. Mai 2003

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 30. April 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe - gewerbliche Arbeitnehmer - vom 17. Dezember 2002

mit Wirkung

zu Buchstabe b: vom 1. Juli 2003

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 297) eingeschränkt.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und so weit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin

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