(1) Zur Abwicklung der Ansprüche auf Gewährung eines Teils eines 1 3. Monatseinkommens, Ausfallgeldes sowie auf eine tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung stellt die Kasse dem Arbeitgeber jeweils ein Erstattungsformular zur Verfügung, das den Betrag eines Teils eines 13. Monatseinkommens, beim Ausfallgeld dessen Stundensatz sowie bei der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Altersteilzeiterstattungsbetrag und die voraussichtliche Dauer der Erstattungsleistung ausweist.
(2) Der Arbeitnehmer erhält eine Durchschrift des Erstattungsformulars vom Arbeitgeber und bestätigt den Empfang.
(3) Bei der Gewährung von Ausfallgeld multipliziert der Arbeitgeber den von der Kasse angegebenen Stundensatz mit der Zahl der witterungsbedingt ausgefallenen Stunden und ermittelt so die Höhe der bei der Kasse zu beantragenden Erstattungsleistung auf Ausfallgeld. Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Abrechnungsbescheid über die Erstattungsleistung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt die Kasse auf Meldung des Arbeitgebers über die Beendigung diesem mit, für wieviele Ausfallstunden Erstattungsleistungen erfolgt sind.
Zum Jahresabschluß übermittelt die Kasse dem Arbeitgeber eine Aufstellung für jeden Arbeitnehmer, aus der sich die Stundenzahl, für die die Kasse im Kalenderjahr Erstattungen auf Überbrückungsgeld durchgeführt hat, ergibt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer jeweils eine Durchschrift des Kassenbescheides zu übergeben. Den Empfang hat der Arbeitnehmer zu bestätigen.
(4) Die Kasse erstattet die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung auf Basis des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. auf Grund einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeitvereinbarung, in der der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung ermittelt die Kasse zunächst für jeden der letzten 12 vor Eintritt des Arbeitnehmers in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis liegenden Kalendermonate mit Bruttolohn den Mindestnettobetrag nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) des Altersteilzeitgesetzes in Höhe von 70 v.H. laut der Mindestnettobetrags-Verordnung des laufenden Kalenderjahres sowie den Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v.H. nach § 7 Abs. 1 des TV Altersteilzeit. In den Monaten, in denen der vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v.H. den gesetzlichen Mindestnettobetrag übersteigt, fließt dieser und der sich daraus ergebende Nettoarbeitslohn in Höhe von 80 v.H. in die Berechnung ein. Auf Basis dieser Einzelbeträge errechnet die Kasse einen durchschnittlichen gesetzlichen Mindestnettobetrag in Höhe von 70 v.H. und einen durchschnittlichen tariflichen Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v.H. und erstattet dem Arbeitgeber den Differenzbetrag, der auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet wird.
Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Bescheid, der die errechneten Erstattungsleistungen der nächsten 12 Kalendermonate umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die jeweiligen Erstattungsbeträge auf Basis der zurückliegenden 12 Kalendermonate neu berechnet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse jede Änderung der Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie die Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wird das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto nicht innerhalb von 24 Monaten durch einen Arbeitgeber unter den tariflichen Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3.3.5 RTV abgerufen, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse.