4. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer dreimonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt. |
5. |
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die gesamte in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens verbrachte Beschäftigungszeit einschließlich der Ausbildungszeit anzurechnen. Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen. |
6. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, in dem für mindestens drei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (Ziffer 1c) besteht. Zeiten der unbezahlten Freistellung zur Teilnahme an Schulungen oder Lehrgängen werden hierbei bis zur Höchstdauer von 2 Wochen im Jahr angerechnet. |
7. |
Für Krankheitszeiten, für die ein Lohn- oder Gehaltsanspruch besteht, wird die vermögenswirksame Leistung gezahlt. Bei unverschuldeten Betriebsunfällen erfolgt die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisses. |
8. |
Bei Kurzarbeit mit weniger als 36 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit wird die vermögenswirksame Leitung bis zu vier Wochen innerhalb eines halben Jahres in voller Höhe weitergezahlt. Für weitere Kurzarbeit wird die vermögenswirksame Leistung im Verhältnis der geleisteten Stunden zur tariflichen Arbeitszeit auf- oder abgerundet gezahlt. |
9. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entfällt mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch beendet oder ihm aus seinem Verschulden fristlos gekündigt wird. |
10. |
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
11. |
Eine Barleistung des Anspruchs ist, abgesehen von den im Dritten Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Fällen, ausgeschlossen. Nimmt der Arbeitnehmer dennoch eine andere, insbesondere eine Barleistung an, so erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die anderen Leistungen herauszugeben. |
12. |
Der Arbeitgeber kann auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen andere von ihm auf Grund von Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen Tarifverträgen bewirkte Leistungen in Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen. Dasselbe gilt für betriebliche Sozialleistungen gemäß § 3 Absatz 5 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes. |
13. |
Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. |
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