2.

Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970.

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für Anspruchsberechtigte

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    außer in Bayern und der Pfalz (LIV) in Bayern in der Pfalz
    ab 1.1.1979 46,-- DM ab 1.1.1979 39,-- DM ab 1.1.1979 39,-- DM
    ab 1.1.1980 52,-- DM ab 1.3.1979 46,-- DM ab 1.1.1979 46,-- DM
        ab 1.1.1980 52,-- DM ab 1.7.1980 52,-- DM
  • die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben,

    außer in Bayern und der Pfalz (LIV) in Bayern in der Pfalz
    ab 1.1.1979 23,-- DM ab 1.1.1979 19,50 DM ab 1.1.1979 19,50 DM
    ab 1.1.1980 26,-- DM ab 1.3.1979 23,-- DM ab 1.1.1979 23,-- DM
        ab 1.1.1980 26,-- DM ab 1.7.1980 26,-- DM

Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung nach dem Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Betrag wird auf volle DM auf- oder abgerundet.

 

4.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer dreimonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt.

 

5.

Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die gesamte in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens verbrachte Beschäftigungszeit einschließlich der Ausbildungszeit anzurechnen.

Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen.

 

6.

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, in dem für mindestens drei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (Ziffer 1c) besteht.

Zeiten der unbezahlten Freistellung zur Teilnahme an Schulungen oder Lehrgängen werden hierbei bis zur Höchstdauer von 2 Wochen im Jahr angerechnet.

 

7.

Für Krankheitszeiten, für die ein Lohn- oder Gehaltsanspruch besteht, wird die vermögenswirksame Leistung gezahlt. Bei unverschuldeten Betriebsunfällen erfolgt die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisses.

 

8.

Bei Kurzarbeit mit weniger als 36 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit wird die vermögenswirksame Leitung bis zu vier Wochen innerhalb eines halben Jahres in voller Höhe weitergezahlt. Für weitere Kurzarbeit wird die vermögenswirksame Leistung im Verhältnis der geleisteten Stunden zur tariflichen Arbeitszeit auf- oder abgerundet gezahlt.

 

9.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entfällt mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch beendet oder ihm aus seinem Verschulden fristlos gekündigt wird.

 

10.

Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

 

11.

Eine Barleistung des Anspruchs ist, abgesehen von den im Dritten Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Fällen, ausgeschlossen. Nimmt der Arbeitnehmer dennoch eine andere, insbesondere eine Barleistung an, so erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die anderen Leistungen herauszugeben.

 

12.

Der Arbeitgeber kann auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen andere von ihm auf Grund von Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen Tarifverträgen bewirkte Leistungen in Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen. Dasselbe gilt für betriebliche Sozialleistungen gemäß § 3 Absatz 5 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes.

 

13.

Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge