(1) Der Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld besteht für den Arbeitnehmer, der

 

(a)

das 58. Lebensjahr vollendet hat,

 

(b)

dem Bäckereibetrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört und dabei eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübt hat,

 

(c)

seine Erwerbstätigkeit beendet hat und keine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

(2) Der Anspruch nach Maßgabe des Absatzes 1 entsteht

ab 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,

ab 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,

ab 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,

ab 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind,

jedoch ab dem 1. Januar 1989 nur noch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

 

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG) vom 13. April 1984 für die Zahlung des Zuschusses nicht erfüllt sind.

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