Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Vorruhestand, Bäckerhandwerk, Niedersachsen und Bremen, 15.05.1985 (AVE-Anfang: 01.06.1985; AVE-Ende: 31.12.1995)

Nummer: 13505.005

Klassifizierung: TV Vorruhestand

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Niedersachsen und Bremen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Verkaufspersonal

Datum: 15. Mai 1985

AVE
AVE Anfang 01. Juni 1985
AVE Ende 31. Dezember 1995

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 191 vom 11. Oktober 1985
u. Bundesanzeiger Nummer 197 vom 19. Oktober 1985

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 26. September 1985

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag zur Einführung einer Vorruhestandsregelung vom 15. Mai 1985

für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen und Bremen,

mit Wirkung

zu Buchstabe b: von 1. Juni 1985

für den Bereich des Landes Bremen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 16. September 1985

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag zur Einführung einer Vorruhestandsregelung vom 15. Mai 1985

für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen und Bremen,

mit Wirkung zu Buchstabe b: vom 1. Juni 1985

für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Der Niedersächsische Sozialminister

Tarifvertrag zur Einführung einer Vorruhestandsregelung im Bäckerhandwerk in Niedersachsen/Bremen

vom 15. Mai 1985

Zwischen dem

Bäckerinnungs-Verband Niedersachsen/Bremen

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten

Landesbezirk Niedersachsen/Bremen

wird in Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984, in Kraft getreten am 1. Mai 1984, folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

Präambel

Hiermit schaffen die vertragsschließenden Parteien die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen Beitrag zur Entspannung der Arbeitsmarktlage durch das Freimachen vorhandener Arbeitsplätze für Arbeitslose, für Lehrlinge nach Abschluß ihrer Berufsausbildung oder für Einstellungen weiterer Lehrlinge.

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für die Länder Niedersachsen und Bremen;
   
Fachlich: Für die Betriebe des Bäckerhandwerks;
   
Persönlich: Für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Verkaufspersonal.
   
  Er gilt nicht für Lehrlinge und Hausgehilfinnen.

§ 2 Anspruch auf die Gewährung von Vorruhestandsgeld

 

(1) Der Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld besteht für den Arbeitnehmer, der

 

(a)

das 58. Lebensjahr vollendet hat,

 

(b)

dem Bäckereibetrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört und dabei eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübt hat,

 

(c)

seine Erwerbstätigkeit beendet hat und keine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

(2) Der Anspruch nach Maßgabe des Absatzes 1 entsteht

ab 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,

ab 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,

ab 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,

ab 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind,

jedoch ab dem 1. Januar 1989 nur noch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

 

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG) vom 13. April 1984 für die Zahlung des Zuschusses nicht erfüllt sind.

§ 3 Beginn des Vorruhestands

 

(1) Arbeitnehmer, die in den Vorruhestand treten möchten, haben dies beim Arbeitgeber frühzeitig - mindestens unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende - schriftlich zu beantragen.

 

(2) Der Vorruhestand kann nur am 1. eines Kalendermonats beginnen, frühestens am 1. des auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Monats.

 

(3) Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann aus betrieblichen Gründen zeitlich ausgesetzt werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beginn des Vorruhestands gegenüber dem Arbeitnehmer längstens 6 Monate hinauszuschieben, errechnet vom Zeitpunkt des beantragten Beginns des Vorruhest...

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