TV Vorruhestand, Bäckerhandwerk, Niedersachsen und Bremen, 15.05.1985 (AVE-Anfang: 01.06.1985; AVE-Ende: 31.12.1995)

Nummer: 13505.005

Klassifizierung: TV Vorruhestand

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Niedersachsen und Bremen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Verkaufspersonal

Datum: 15. Mai 1985

AVE
AVE Anfang 01. Juni 1985
AVE Ende 31. Dezember 1995

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 191 vom 11. Oktober 1985
u. Bundesanzeiger Nummer 197 vom 19. Oktober 1985

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 26. September 1985

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag zur Einführung einer Vorruhestandsregelung vom 15. Mai 1985

für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen und Bremen,

mit Wirkung

zu Buchstabe b: von 1. Juni 1985

für den Bereich des Landes Bremen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 16. September 1985

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag zur Einführung einer Vorruhestandsregelung vom 15. Mai 1985

für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen und Bremen,

mit Wirkung zu Buchstabe b: vom 1. Juni 1985

für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Der Niedersächsische Sozialminister

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