TV Weiterbildung, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 01.04.1987 (AVE-Anfang: 01.04.1989; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 06375.018
Klassifizierung: TV Weiterbildung
Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 01. April 1987
AVE
AVE Anfang 01. April 1989
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 196 vom 19. Oktober 1990
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
vom 11. September 1990
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin der
Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten vom 1. April 1987 in der Fassung der Wiederinkraftsetzung vom 25. April 1989 im Berliner Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1989.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Maßgaben:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages zur berufsbezogenen Weiterbildung vom 1. April 1987 in der Fassung der Wiederinkraftsetzung vom 25. April 1989 auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe
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