Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Weiterbildung, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 01.04.1987 (AVE-Anfang: 01.04.1989; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 06375.018
Klassifizierung: TV Weiterbildung
Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 01. April 1987
AVE
AVE Anfang 01. April 1989
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 196 vom 19. Oktober 1990
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
vom 11. September 1990
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin der
Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten vom 1. April 1987 in der Fassung der Wiederinkraftsetzung vom 25. April 1989 im Berliner Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1989.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Maßgaben:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages zur berufsbezogenen Weiterbildung vom 1. April 1987 in der Fassung der Wiederinkraftsetzung vom 25. April 1989 auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Tarifvertrag zur berufsbezogenen Weiterbildung im Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
vom 1.4.1987 i.d.F. vom 25. April 1989
Zwischen der
Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin,
dem
Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Berlin e.V.
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
wird vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: Für das Land Berlin.
Fachlich: Für alle selbständigen Betriebsabteilungen, Betriebe sowie Arbeitsstätten des Wirtschaftsbereichs Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik im Land Berlin einschließlich deren Betriebs- und Vertriebsabteilungen, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie Montagestellen im In- und Ausland.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer - gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte - (gemeint sind nicht Arbeitnehmer, die im Ausland eingestellt sind).
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrages gelten:
a) |
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, |
b) |
Angestellte nach § 5 (3) BetrVG. |
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den vom Tarifvertrag für Auszubildende erfaßten Personenkreis.
§ 2 Begriffsbestimmung
Berufsbezogene Weiterbildung i.S. dieses Tarifvertrages - nachstehend kurz "Weiterbildung" genannt - sind betriebliche, außer- und überbetriebliche Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer.
Protokollnotiz:
Als berufsbezogene Weiterbildung gelten nicht z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Kurse der Berufsgenossenschaft und Wiederholungsprüfungen.
§ 3 Weiterbildungspflicht
(1) Arbeitgeber im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages sind verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anzubieten. Ein Individualanspruch einzelner Arbeitnehmer auf Angebot und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entsteht hierdurch mit Ausnahme der Regelung gemäß § 9 Abs. 2 nicht.
(2) Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ist für die Arbeitnehmer freiwillig. Den Arbeitnehmern dürfen durch die Nichtteilnahme an einer Maßnahme keine Nachteile entstehen, insbesondere darf den Arbeitnehmern keine Verpflichtung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auferlegt werden.
§ 4 Weiterbildungsvolumen
(1) Das anzubietende Zeitvolumen für Weiterbildungsmaßnahmen beträgt acht Stunden pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Das Zeitvolumen (ZV) wird wie folgt ermittelt:
Addition der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats des Vorjahres | x | 8 | = | ZV |
12 |
(2) Für gewährte Weiterbildungsmaßnahmen gilt die tägliche gleichmäßige Arbeitszeit (vgl. § 2 A Ziff. 2a MTV). An Weiterbildungstagen ...
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