(1) Nehmen Beschäftigte aus dringenden dienstlichen Gründen an Übungen im Sinne des § 46 Nr. 4 Abs. 4 teil, so gilt nachstehende Regelung:
1. |
Die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten kann während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt werden. |
(2) Diese Anlage gilt nicht für die Beschäftigten, für die § 46 Kapitel II - Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung -, § 47 Kapitel II - Besondere Bestimmungen für Beschäftigte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - und Kapitel III Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie anwendbar ist.
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