Bei Arbeitnehmern, die ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhalten, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein jeweils reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Das reduzierte, gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, das auch für die Berechnung des Arbeitgeberbeitrags zugrunde gelegt wird, wird dabei anders berechnet als das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitrags maßgebend ist.
Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs (= 538,01 EUR) nahezu 0 EUR und steigt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend an. Bei einem Arbeitsentgelt am Ende des Übergangsbereichs (= 2.000 EUR) erreicht der Beitragsanteil dann seine reguläre Höhe von derzeit etwa 20 %.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs derzeit etwa 28 % und nimmt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend ab. Bei einem Arbeitsentgelt am Ende des Übergangsbereichs erreicht der Beitragsanteil dann – wie auch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers – seine reguläre Höhe von derzeit etwa 20 %.
Bei der Beitragsberechnung sind demzufolge zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu ermitteln:
- die Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und
- die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag.
3.1 Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:
F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G)
Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 EUR) und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Definition des Faktors F
Der Faktor F wird ermittelt, indem 28 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres (2024 = 40,9 %) dividiert wird. Er wird grundsätzlich in jedem Kalenderjahr neu angepasst. Seit dem 1.1.2024 beträgt der Faktor F 0,6846 (2023: 0,6922).
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Arbeitgeber braucht diese Formel demnach nicht selbst umzurechnen bzw. den Faktor zu ermitteln. Die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkassen geben die anzuwendende Formel jeweils rechtzeitig bekannt.
Der Faktor, der nach der vorgenannten Formel ermittelt wurde, bleibt unverändert, selbst wenn der Arbeitnehmer in einem oder mehreren Versicherungszweigen versicherungsfrei ist. In der Formel wird u. a. der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung zugrunde gelegt. Sie gilt auch wenn der Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert ist.
Verkürzte Formel für die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Da in der betrieblichen Praxis eine gekürzte Formel Verwendung findet, wird in den folgenden Beispielen für die Berechnung ebenfalls die nachfolgend dargestellte verkürzte Formel verwendet:
1,116063748 x AE – 232,12749658
3.2 Beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer
Die beitragspflichtige Einnahme, nach der der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt:
[2.000 / (2.000 – G)] x (AE – G)
Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Verkürzte Formel für die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag
In den folgenden Beispielen wird für die Berechnung die nachfolgend dargestellte Formel verwendet:
1,367989056 x AE – 735,9781122
3.3 Teilmonate
Wird das Arbeitsentgelt (AE) eines Arbeitnehmers, für den die Regelungen des Übergangsbereichs gelten, nicht für einen ganzen Monat gezahlt (z. B. wegen Beginn oder Ende einer Beschäftigung im Laufe eines Monats), ist das Teilentgelt zunächst auf den Monat hochzurechnen. Dies geschieht, in dem das anteilige Arbeitsentgelt mit 30 multipliziert und durch die Anzahl der Kalendertage dividiert wird:
Monatliches AE = anteiliges AE x 30 : Kalendertage
Aus dem so ermittelten Wert wird dann das tatsächlich beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt, in dem dieser mit der Anzahl der Tage multipliziert, für die die Beiträge zu berechnen sind (Beitragstage), und durch 30 dividiert wird.
Beitragspflichtiges AE = monatliches AE x Beitragstage : 30
Alternative Berechnungsformeln
Sollten Arbeitgeber das Teilarbeitsentgelt in anderer Weise berechnen (z. B. über die Arbeitstage), weil dies arbeits- oder tarifvertraglich so vorgesehen ist, muss dies auch in der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme berücksichtigt werden.
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