Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Dies aber nur dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

 
Praxis-Beispiel

Addition mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen

  • Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 1.100 EUR
  • Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 1.000 EUR

Jedes Beschäftigungsverhältnis ist versicherungspflichtig, und jedes Arbeitsentgelt liegt innerhalb des Übergangsbereichs. Die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte von 2.100 EUR übersteigt jedoch die monatliche Grenze des Übergangsbereichs von 2.000 EUR. Deshalb sind die Beiträge in beiden Beschäftigungsverhältnissen nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.

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