Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig blieben, konnten sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag war laut Gesetz bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu stellen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wurde nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wurde.
Antragsstellung beim Arbeitgeber
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfahlen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären sollte. Der Arbeitgeber hatte die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkte der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hatte alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkte vom 1.10.2022 an, vorausgesetzt er wurde bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt. Sofern nach dem 30.9.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkte die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgte. Nach dem 2.1.2023 war eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nicht mehr möglich.
Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkte ebenfalls ab 1.10.2022, wenn er bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt wurde. Eine Befreiung war in der Arbeitslosenversicherung – im Gegensatz zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch im Jahre 2023 möglich; sie wirkte dann vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgte.
Befreiung vom Bestandsschutz
Ein lediger Arbeitnehmer, 42 Jahre, ist – neben seiner seit Jahren bestehenden Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber – seit dem 1.4.2022 bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat am 8.11.2022 bei Arbeitgeber B schriftlich die Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht beantragt.
Ergebnis
Da die Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht fristgerecht beantragt wurde, eine Familienversicherung nicht besteht und ein anderweitiger Versicherungsschutz existiert, war die Befreiung rückwirkend zum 1.10.2022 möglich, weil Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.
Die Befreiungsregelungen galten längstens bis zum 31.12.2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 EUR bis 520 EUR im Monat betrug; ein gelegentliches Über- oder Unterschreiten war für die Befreiungswirkung unschädlich.
Wurde das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf unter 450,01 EUR reduziert, ergab sich wegen des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wurde das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 520 EUR erhöht, trat in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht ein. Wenn die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelungen nicht mehr gegeben waren, fanden diese Regelungen auch dann keine Anwendung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorlagen.