Zusammenfassung
Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1.10.2022 machte im Übergangsbereich Übergangsregelungen erforderlich. Arbeitnehmer, deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt am 30.9.2022 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, waren – trotz der seit dem 1.10.2022 geltenden höheren Geringfügigkeitsgrenze – grundsätzlich weiterhin bis längstens 31.12.2023 sozialversicherungspflichtig. Für diesen Personenkreis galten besondere beitragsrechtliche Regelungen.
Aufgrund der zum 1.1.2024 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wurden keine Übergangsregelungen geschaffen. Daher gelten von diesem Zeitpunkt an keine Sonderregelungen mehr.
Sozialversicherung: Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung galten die Regelungen der § 7 Abs. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI und § 454 SGB III. Für die beitragsrechtliche Beurteilung galten die in § 134 SGB IV beschriebenen Übergangsregelungen.
1 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der Spanne zwischen 450,01 EUR und 520 EUR waren bis zum 30.9.2022 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Für sie galten die Regelungen des Übergangsbereichs.
Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 auf 520 EUR monatlich erfüllten diese Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit und waren kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Allerdings wollte der Gesetzgeber diesen Personen den bisherigen Versicherungsschutz des Midijobs erhalten, weil er unterstellt, dass bewusst eine versicherungspflichtige und keine versicherungsfreie Beschäftigung gewählt wurde. Der Bestandsschutz wurde allerdings nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geschaffen – in der Rentenversicherung gab es derartige Regelungen nicht.
Obwohl die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.1.2024 erneut angehoben wurde, wurden keine neuen Übergangsregelungen geschaffen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt zwar regelmäßig monatlich höher als 520 EUR, nicht aber höher als 538 EUR ist, sind seit dem 1.1.2024 geringfügig entlohnt beschäftigt.
1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung blieb – trotz der zum 1.10.2022 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze – die Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.
Der Bestandsschutz griff nicht, wenn Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllten. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung konnten unter Wegfall der Krankenversicherungspflicht auch zu einem späteren – nach dem 30.9.2022 liegenden – Zeitpunkt eintreten.
In der Arbeitslosenversicherung blieb für den beschriebenen Personenkreis die Versicherungspflicht grundsätzlich weiterhin bestehen.
Bestandsschutzregel zum Übergangsbereich (Video)1.2 Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig blieben, konnten sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag war laut Gesetz bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu stellen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wurde nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wurde.
Antragsstellung beim Arbeitgeber
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfahlen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären sollte. Der Arbeitgeber hatte die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkte der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hatte alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkte vom 1.10.2022 an, vorausgesetzt er wurde bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt. Sofern nach dem 30.9.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkte die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgte. Nach dem 2.1.2023 war eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nicht mehr möglich.
Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkte ebenfalls ab 1.10.2022, wenn er bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt wurde. Eine Befreiung war in der Arbeitslosenversicherung – im Gegensatz zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch im Jahre 2023 möglich; sie wirkte dann vom Beginn des Kalendermonats an, der auf d...