OFD Berlin, Verfügung v. 11.2.1999, St 422 - S 2334 - 7/98

Durch das JStG 1996 ist die Höhe des Sachbezugs bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer gesetzlich neu geregelt worden. Einzelheiten zu den seither geltenden lohnsteuerlichen Vorschriften sind neben demAbschn. 31 Abs. 7 und 7 a LStR 1996 auch den Textziffern 10 bis 37 des Merkblatts zu den Rechtsänderungen bei Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.1996 (BStBl 1995 I S. 719) sowie dem BMF-Schreiben vom 28.5.1996, IV B 6 – S 2334 – 173/96, BStBl 1996 I S. 654) zu entnehmen (vgl. jetzt auchLStR 31 Abs. 7 und 7 a [1999]. Der Begriff „Kraftfahrzeug” findet in diesen Weisungen keine ausdrückliche Einschränkung.

Etwas anderes gilt jedoch nach dem Wortlaut der Regelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Diese ist in dem BMF-Schreiben vom 12.5.1997, IV B 2 – S 2177 – 29/97, BStBl 1997 I S. 562) zusammengefasst und bestimmt in Textziffer 1, letzter Satz, deren Nichtanwendung auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind.

Anlässlich eines Einzelfalls ist mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen entschieden worden, dass bei einem Arbeitnehmer, dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Lastkraftwagen überlassen wird, die ertragsteuerlich für Lastkraftwagen getroffene Einschränkung entsprechend auch auf Einkünfte nach § 19 EStG zu übertragen ist. Soweit einem Arbeitnehmer kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehen, ist hierin keine geldwerte Vorteilsüberlassung zu sehen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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