BMF, Schreiben vom 26.4.2022, III C 3 - S 7117-a/20/10002 :003 (DOK 2022/0442171), BStBl I 2022, 655
Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 4 UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.
Erwirbt der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung, kann der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden und dient damit dem Zweck, die Flugbeförderung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen stellt die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge in Flughäfen eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt und in Fällen der grenzüberschreitenden Beförderung auch die Gewährung der Zugangsberechtigung als unselbständige Nebenleistung von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 UStG erfasst wird.
Die alleinige Kombination der Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen führt nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7358/20/10001 :004 (2022/0385137), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert: |
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a) |
In Absatz 4 Satz 4 Nummer 7 werden hinter den Wörtern „Fischereirechten und Jagdrechten” das Komma durch das Wort „sowie” ersetzt und die Wörter „und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt” gestrichen. |
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b) |
In Absatz 9 wird nach Nummer 2b folgende Nummer 2c eingefügt: |
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„2c. |
1die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, unabhängig davon, ob diese mit der Nutzung von üblichen begleitenden Annehmlichkeiten (z.B. Sitzmöglichkeiten, TV-Unterhaltung, Zeitschriftenauslage, WLAN, Getränke oder Snacks) verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn die Leistung darin besteht, dass dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt wird, die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen an seine Kunden weiterzugeben. 3Wird die Zugangsberechtigung zusammen mit der Flugbeförderung vereinbart und vergütet, stellt die Zugangsberechtigung keine in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehende Leistung, sondern eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt;” |
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2. |
Abschnitt 8.2 Abs. 8 wird wie folgt geändert: |
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a) |
In Nummer 6 wird das Wort „und” am Satzende gestrichen und ein Semikolon eingefügt. |
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b) |
In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und” ersetzt. |
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c) |
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: |
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„8. |
die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c).” |
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3. |
Abschnitt 26.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: |
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„5Eine vom Passagier einheitlich mit der grenzüberschreitenden Beförderung im Sinne des Satzes 2 vereinbarte und vergütete Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c) ist unselbständige Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung und wird somit von § 26 Abs. 3 UStG erfasst.” |
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b) |
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 6 und 7. |
II. Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Leistungsortbestimmung übereinstimmend die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nummer 1 UStG zu Unrecht nicht angewendet haben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2022, 655