BMF, Schreiben v. 19.12.1989, IV A 3 - S 7160 - 55/89
1. Börsenmäßige Abwicklung von Financial-Futures
a) Financial-Futures
Das Geschäft mit Financial-Futures wird an der Deutschen Terminbörse (DTB) zunächst auf der Grundlage der Kursnotierungen von Bundesanleihen (Bundesanleihen-Futures) und auf der Grundlage von Aktienindizes (Aktienindex-Futures) aufgenommen.
Vertragspartner der Financial-Future-Geschäfte sind jeweils die DTB und ein Börsenmitglied (Bank), das in der Regel seinerseits ein Future-Geschäft gleichen Inhalts mit einem Anleger abschließt. Die Financial-Futures zielen darauf ab, durch zwei gegenläufige Geschäfte eine Gelddifferenz zu bestimmen, die der "Verlierer" des Geschäfts an den "Gewinner" zu zahlen hat. Zur Bestimmung der Differenz kommt es dadurch, daß die Beteiligten jeweils zunächst als "Käufer" bzw. "Verkäufer" des Kontraktgegenstandes und zu einem späteren Zeitpunkt umgekehrt als "Verkäufer" bzw. "Käufer" desselben Kontraktgegenstandes auftreten. Unterschiede in den Handelskursen der Kontraktgegenstände zu den Zeitpunkten der beiden gegenläufigen Vertragsabschlüsse führen dann zu einer Gelddifferenz. Bei diesen Differenzgeschäften liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1988, BStBl 1989 II S. 39).
Werden die zuerst geschlossenen Verträge nicht rechtzeitig durch gegenläufige Geschäfte glattgestellt, so kommt es nicht zur Bestimmung einer Differenz. Bei den Bundesanleihen-Futures sind in diesem Falle Wertpapiere an den Vertragspartner zu liefern, bei den Aktienindex-Futures ist eine Geldzahlung (100 DM pro Indexpunkt) zu erbringen.
In diesen Fällen werden steuerbare Leistungen erbracht. Diese sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Voraussetzungen von Steuerbefreiungsvorschriften vorliegen.
b) Tätigkeit der DTB
Durch den Einsatz ihrer Einrichtungen und ihrer Organisation ermöglicht die DTB die börsenmäßige Abwicklung der Financial-Future-Geschäfte. Für diese auf die Begründung von Geldforderungen der Anleger gerichtete Geschäftstätigkeit berechnet sie ein besonderes Entgelt (Transaktionsentgelt). Es begegnet Bedenken, diese Leistungen der DTB nach § 4 Nr. 8 c UStG als steuerfrei anzusehen. Es ist aber beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine Änderung des § 4 Nr. 8 UStG vorzuschlagen, durch die klargestellt werden soll, daß diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Vorschlag soll auf die Regelungen in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.5.1977 (ABl. EG L 145 S. 1) gestützt werden. Aus sachlichen Billigkeitsgründen werden die Leistungen der DTB zunächst im Verwaltungswege als nach § 4 Nr. 8 c UStG von der Umsatzsteuer befreit behandelt.
2. Börsenmäßige Abwicklung von Optionsgeschäften mit Wertpapieren
a) Optionsgeschäfte mit Wertpapieren
An der DTB sollen auch Optionsgeschäfte mit Wertpapieren durchgeführt werden. Die DTB wird hiernach Optionsverträge mit Börsenmitgliedern abschließen, die in der Regel ihrerseits wiederum Optionsverträge mit Anlegern abschließen.
Diese Optionsgeschäfte sind nach § 4 Nr. 8 e UStG von der Umsatzsteuer befreit.
b) Tätigkeit der DTB
Durch den Einsatz ihrer Einrichtungen und ihrer Organisation ermöglicht die DTB die börsenmäßige Abwicklung des Optionshandels mit Wertpapieren. Für diese Geschäftstätigkeit berechnet sie ein besonderes Entgelt (Transaktionsentgelt).
Es begegnet Bedenken, die Leistungen der DTB nach § 4 Nr. 8 e UStG als steuerfrei anzusehen. Es ist aber auch für diesen Fall beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine Änderung des § 4 Nr. 8 UStG vorzuschlagen, durch die klargestellt werden soll, daß diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Vorschlag soll auf die Regelungen in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.5.1977 gestützt werden. Aus sachlichen Billigkeitsgründen werden die Leistungen der DTB zunächst im Verwaltungswege als nach § 4 Nr. 8 e UStG von der Umsatzsteuer befreit behandelt.
3. Wertpapierleihsystem
Nach den dargelegten Plänen zur Einführung eines Wertpapierleihsystems sind Geschäfte vorgesehen, durch die ein "Verleiher" dem "Entleiher" Wertpapiere zur freien Verfügung überläßt. Der "Entleiher" braucht die übergebenen Papiere nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist nicht an den "Verleiher" zurückzuübertragen. Er verpflichtet sich lediglich dazu, Wertpapiere derselben Art an den "Verleiher" zurückzugeben.
Es begegnet Bedenken, diese Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG als steuerfrei anzusehen. Es ist hier aber ebenfalls beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine Änderung des § 4 Nr. 8 e UStG vorzuschlagen, durch die klargestellt werden soll, daß diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Vorschlag soll auf die Regelungen in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.7.1977 gestützt werden. Aus sachlichen Billigkeitsgründen werden die Leistungen zunächst im Verwaltungswege als nach § 4 Nr. 8 e UStG von der Umsatzsteuer ...