Leistungen von Handelsplattformen für Finanzprodukte
Bereits mit Schreiben v. 3.5.2021 befasste sich das BMF mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte: Werden sonstige Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft erbracht, ist erst einmal zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist.
Leistungen von Börsen
In dem BMF-Schreiben v. 3.5.2021 wird zunächst erläutert, wann eine einheitliche Leistung vorliegt. Außerdem wird erklärt, wann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG infrage kommt. Es sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar, wenn es um Leistungen von Börsen geht. Das BMF-Schreiben greift daher verschiedene Fälle auf:
- Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei - CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel),
- Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching / Clearing / Settlement),
- Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme.
Auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen, wird eingegangen.
Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung
Das BMF bezieht sich in einem aktuellen Schreiben v. 23.6.2022 auf das Schreiben v. 3.5.2021 und erfasst die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstelled wie folgt:
"Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG)."
Bei IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemenschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland nicht steuerbar sind und daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, gilt laut Auffassung der Finanzverwaltung entsprechendes, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.
BMF, Schreiben v. 3.5.2021, III C 3 -S 7160/20/10003 :001
aktuell: BMF, Schreiben v. 23.6.2022, III C 3 - S 7160/20/10003 :002
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024