BMF, Schreiben v. 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2010, 767
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2010 Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1.1.2010 | 1.603 Euro. |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1.1.2010 | 1.271 Euro |
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1.1.2010 | 636 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2010 um 280 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 16.12.2008, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK 2008/0701206 (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2009 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2010, 767
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