BMF, Schreiben v. 30.12.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2011, 43
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2011
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2011 Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.1.2011 1.612 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1.1.2011 1.279 Euro
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1.1.2011.640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2011 um 282 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 11.10.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007 – DOK 2010/0786980 (BStBl 2010 I S. 767) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2011, 43
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