BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2011, 736

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.8.2011 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
   
  ab 1.8.2011 1.617 Euro.
   
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
   
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
   
  ab 1.8.2011 1.283 Euro;
   
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
   
  ab 1.8.2011.641 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.8.2011 um 283 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 30.12.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK 2010/1016750 (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umzüge, die nach dem 31.7.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1;

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10;

LStR R 9.9 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 736

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