BMF, Schreiben v. 23.2.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2012, 262

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2011/0538967 (BStBl 2011 I S. 736)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2012 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
   
  ab 1.1.2012 1.657 Euro.  
   
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
     
  a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
         
    ab 1.1.2012 1.314 Euro;  
     
  b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
         
    ab 1.1.2012 657 Euro.  

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2012 um 289 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK: 2011/0538967 (BStBl 2011 I S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10;

EStG § 9 Abs. 1;

LStR R 9.9 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 262

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