BMF, Schreiben v. 16.7.1997, IV B 6 - S 2353 - 96/97, BStBl I 1997, 734

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1.7.1997 folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt 2.427 DM.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete 1.932 DM
    2. für Ledige 966 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 426 DM.

  3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.709 DM.
  4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt
a) für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anzuwenden ist) 10.554 DM
b) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht 8.443 DM
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 734

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