BMF, Schreiben v. 16.7.1997, IV B 6 - S 2353 - 96/97, BStBl I 1997, 734
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1.7.1997 folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt 2.427 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
- für Verheiratete 1.932 DM
- für Ledige 966 DM.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 426 DM.
- Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.709 DM.
- Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt
a) | für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anzuwenden ist) | 10.554 DM |
b) | für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht | 8.443 DM |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1997, 734
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