Zusammenfassung
Unter Unfallverhütung sind Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes zu verstehen.
Arbeitsrecht: Geregelt ist die Unfallverhütung in den Unfallverhütungsvorschriften, die die Berufsgenossenschaften auf der Grundlage von § 15 SGB VII erlassen, im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
In §§ 14 ff. SGB VII werden die Befugnisse der Berufsgenossenschaften und die Aufgaben der Unternehmer geregelt. Zusätzlich sind die individuellen Vorschriften jedes Unfallversicherungsträgers (z. B. BG-Vorschriften) zu beachten.
Arbeitsrecht
1 BG-Vorschriften
Die Berufsgenossenschaften erlassen gemäß § 15 SGB VII Vorschriften über
- Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie über die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
- das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu beobachten haben,
- vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Maßnahmen,
- die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe,
- die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat.
2 Pflichten des Unternehmers
Für die Unfallverhütung und die Einhaltung aller für das Unternehmen geltenden BG-Vorschriften ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Die Berufsgenossenschaften haben die Unternehmer über die BG-Vorschriften zu unterrichten.
Die Unternehmer haben die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Soweit der Unternehmer wegen der Größe des Betriebs diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann, gehört zu seinen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Mitwirkungspflichten der Versicherten
Zwar trifft die Verantwortlichkeit für die Unfallverhütung in erster Linie den Unternehmer. Die Arbeitnehmer sind aber als Versicherte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
3 Haftung
Bei Berufskrankheiten oder einem Arbeitsunfall im Unternehmen deckt die Berufsgenossenschaft Haftungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber Unternehmern ab, d. h. die Berufsgenossenschaft übernimmt die durch den Unfall entstehenden Kosten.
Regress beim Unternehmer
Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für die Beurteilung des Verschuldensgrades kommt es unter anderem wesentlich auf die (mangelnde) Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen bei den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen an. Die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen ist dabei zu fordern. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich dabei nicht allein mit der Verletzung von geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. d. § 110 SGB VII zu werten. Es ist regelmäßig eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Eine besondere Rolle spielt auch, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.
4 Mitbestimmung des Betriebsrats
Auf freiwilliger Basis können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vereinbart werden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Regelungen zur Unfallverhü...