Der versicherte Personenkreis in der Sozialversicherung ist nicht einheitlich geregelt. Eine rentenversicherungspflichtige Person ist nicht unbedingt auch gesetzlich unfallversichert. Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt neben dem Grundsatz, dass Personen kraft Gesetzes, Satzung oder aufgrund ihrer freiwilligen Entscheidung versichert sind, eine Besonderheit. Denn anders als in anderen Sozialversicherungszweigen ist eine Person in der Unfallversicherung nicht rund um die Uhr geschützt; der Versicherungsschutz knüpft vielmehr an die ausgeübte Tätigkeit an. Dabei muss es sich nicht immer um eine Berufstätigkeit handeln.

Freiwillig versichern können sich auch Personen, die für bestimmte Gremien ehrenamtlich tätig sind.

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