Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Dabei genügt es, wenn diese Auffassung aus den Umständen des Falles zu folgern ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben und ist die Beschäftigung auch nicht nach der Natur der Sache auf weniger als eine Woche befristet, so ist auch dann keine unständige Beschäftigung anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Woche endet.

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